BAG, Urteil vom 19.08.2015 - 5 AZR 975/13
BAG 19. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt rückständige Vergütung für Februar bis Mai 2010 nach rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf fehlendes erfüllbares Arbeitsverhältnis und einen unvermeidbaren Rechtsirrtum bezüglich einer Rückkehrzusage nach Konzernaustritt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§ 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB) setzt ein tatsächlich erfüllbares Arbeitsverhältnis voraus; ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis genügt dem nicht. Ein Lohnanspruch aus § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, da die Beklagte die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung nicht zu vertreten hat (unvermeidbarer Rechtsirrtum).

Praxishinweis
Rückwirkend begründete Arbeitsverhältnisse begründen keinen Annahmeverzugsanspruch. Arbeitgeber haften nur bei Verschulden für Unmöglichkeit der Arbeitsleistung. Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum entbindet von der Verantwortlichkeit nach § 326 Abs. 2 BGB. Relevanz bei Rückkehrzusagen nach Konzernaustritt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.08.2015 - 5 AZR 975/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 975/13
Entscheidungsdatum : 18. August 2015
Amtliche Quelle :

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