BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14
BGH 29. April 2015

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Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von einem Autohändler einen gebrauchten Pkw. Nach Übergabe treten Korrosionsschäden auf. Die Klägerin fordert erfolglos Nacherfüllung und verlangt Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten. Die AGB des Beklagten verkürzen die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche auf ein Jahr.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Verjährungsverkürzung für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Nacherfüllungspflicht (§§ 437 Nr. 3, 280, 281, 439 BGB) in den AGB für unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klauseln sind intransparent, da sie widersprüchlich regeln, ob die einjährige oder die gesetzliche zweijährige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) gilt. Die Schadensersatzforderung ist daher nicht verjährt.

Praxishinweis
AGB-Verkürzungen der Verjährung für Schadensersatzansprüche bei Gebrauchtwagenkäufen müssen klar und widerspruchsfrei sein. Insbesondere ist die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Nacherfüllungspflicht nicht wirksam auf ein Jahr beschränkbar, wenn die Klausel unklar bleibt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 104/14
Entscheidungsdatum : 29. April 2015
Amtliche Quelle :

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