BAG, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
ArbG Gelsenkirchen 24. November 2004
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LAG Hamm 23. März 2006
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BAG 16. Mai 2007
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LAG Hamm 11. Februar 2008

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Sachverhalt
Der Kläger macht Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen fortgesetzten Mobbings durch Vorgesetzte geltend. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit und Auslegung einer tariflichen Ausschlussfrist (§ 23 RTV) im Arbeitsvertrag zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf, da die Ausschlussfrist wegen der systematischen, aus mehreren Handlungen bestehenden Mobbingverletzung erst mit der letzten Handlung zu laufen beginnt. Die Ausschlussklausel erfasst auch Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§§ 280, 823, 831 BGB), einschließlich Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Ob Verfall eingetreten ist, bedarf erneuter Prüfung.

Praxishinweis
In Mobbingfällen beginnt die tarifliche Ausschlussfrist regelmäßig erst mit der letzten Mobbinghandlung. Arbeitgeberhaftung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und Haftung für Erfüllungsgehilfen sind differenziert zu prüfen. Ausschlussfristen erfassen auch deliktische Ansprüche, nicht jedoch zwingend alle Persönlichkeitsrechtsansprüche.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 709/06
Entscheidungsdatum : 16. Mai 2007

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