BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - 4 StR 1/21
BGH 11. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen sowie Herstellung kinderpornographischer Schriften verurteilt. Die Einziehung eines Mobiltelefons und Laptops erfolgt. Die Revision richtet sich gegen Einzel- und Gesamtstrafe sowie die Einziehung.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird teilweise aufgehoben, da das Landgericht bei der Strafzumessung die Einziehung eines möglicherweise wertvollen Mobiltelefons nicht strafmildernd berücksichtigte (§ 74 StGB). Zudem ist die Einziehung nicht hinreichend begründet und überschreitet den Anwendungsbereich des § 184b Abs. 6 StGB, der nur Speichermedien erfasst.

Praxishinweis
Bei Einziehungsentscheidungen ist der Wert des Gegenstands im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Einziehung muss verhältnismäßig sein und kann auf Löschung der gespeicherten Daten beschränkt werden (§ 74f StGB). Verfahrensbeschränkungen nach § 154a StPO begründen keine Schuldspruchänderung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - 4 StR 1/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 1/21
    Entscheidungsdatum : 10. Mai 2021
    Amtliche Quelle :

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