BPatG, Beschluss vom 19.01.2011 - 26 W (pat) 11/10
BPatG 19. Januar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte hält die Wortmarke „FRUIT SHOT“ für alkoholfreie Getränke und ähnliche Waren. Die Klägerin begehrt die Löschung der Marke wegen Verwechslungsgefahr mit ihren prioritätsälteren Marken „FRUIT SHOT“ und „FRUIT-SHOTS“. Streitpunkt ist insbesondere die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beklagte hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß §§ 43, 26 MarkenG glaubhaft gemacht, auch bei abweichender Schreibweise „Fruitshot®“. Die Verwechslungsgefahr mit der identischen Marke „FRUIT SHOT“ für ähnliche Waren ist gegeben (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 1, 66 Abs. 1 MarkenG).

Praxishinweis
Zur Rechtserhaltung genügt eine ernsthafte Benutzung der Marke in einer vom Register abweichenden, aber kennzeichnenden Form. Die bloße beschreibende Verwendung auf Produktetiketten schließt die Markenfunktion nicht aus. Verwechslungsgefahr ist bei identischen Zeichen und ähnlichen Waren regelmäßig anzunehmen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 19.01.2011 - 26 W (pat) 11/10
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 26 W (pat) 11/10
    Entscheidungsdatum : 18. Januar 2011
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text