BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14
OLG Frankfurt 8. Mai 2013
>
LG Köln 17. Juli 2013
>
OLG Köln 17. Januar 2014
>
BGH 16. Dezember 2014
>
BGH 21. Mai 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin vertreibt Hochleistungsmagnete mit behaupteter Energieeinsparung. Der Beklagte kritisiert diese öffentlich als wirkungslos und betrügerisch. Die Klägerin verlangt Unterlassung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und des Rechts am Gewerbebetrieb.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 824 BGB, da die Äußerungen überwiegend Meinungsäußerungen sind, die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind. Schmähkritik liegt nicht vor, da die Kritik sachbezogen und von einem Informationsinteresse getragen ist. Die tatsächlichen Behauptungen gelten als wahr, sodass das Persönlichkeitsrecht hinter der Meinungsfreiheit zurücktritt.

Praxishinweis
Wertende Kritik an gewerblichen Leistungen ist auch bei scharfer Formulierung regelmäßig von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ein Unterlassungsanspruch scheitert, wenn die Äußerungen überwiegend Meinungen sind und ein berechtigtes Informationsinteresse vorliegt, insbesondere bei nachgewiesener Wahrheit der Tatsachenelemente.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge8

  • 1Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 27. Januar 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 39/14
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text