BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - VIII ZR 324/14
LG Kiel 4. November 2014
>
BGH 9. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Vermieter die Mietkaution gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht nur getrennt, sondern auch auf einem als treuhänderisch gekennzeichneten Sonderkonto anzulegen habe. Die Kaution wurde auf einem nicht als Sonderkonto ausgewiesenen Sparbuch verwahrt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird mangels Zulassungsgrundes nach § 552a ZPO zurückgewiesen. § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB verlangt eine offen ausgewiesene treuhänderische Sonderkontoführung, um das Pfandrecht der Banken auszuschließen. Die Kaution auf einem nicht gekennzeichneten Sparbuch erfüllt diese Anforderungen nicht. Die treuhänderische Bindung und das Sicherungsinteresse bestehen auch nach Mietende bis zur Rückgewähr.

Praxishinweis
Vermieter müssen Mietkautionen zwingend auf einem als Sonderkonto gekennzeichneten Konto anlegen. Andernfalls begründet dies ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gemäß §§ 273, 274 BGB, das auch über das Mietverhältnis hinaus fortwirkt. Eine nachträgliche Offenlegung des Treuhandcharakters genügt nicht.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - VIII ZR 324/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 324/14
    Entscheidungsdatum : 8. Juni 2015
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text