BAG, Beschluss vom 09.09.2015 - 7 ABR 69/13
BAG 9. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsratsvorsitzende versendet eine Betriebsvereinbarung per E-Mail an alle Konzernmitarbeiter. Die Arbeitgeberin spricht ihm daraufhin eine Abmahnung als Betriebsrat aus, die in seine Personalakte aufgenommen wird. Betriebsrat und Vorsitzender beantragen die Entfernung der Abmahnung, der Betriebsrat zudem die Feststellung ihrer Unwirksamkeit.

Entscheidungsgründe
Die Klage des Betriebsrats auf Entfernung und Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung wird abgewiesen, da § 78 Satz 1 BetrVG keinen Anspruch auf Abmahnungsentfernung begründet und Feststellungsanträge im Beschlussverfahren nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig sind. Der Betriebsratsvorsitzende hat hingegen einen individualrechtlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gemäß §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB, da die Abmahnung eine unzutreffende rechtliche Bewertung enthält und eine Kündigungsandrohung für eine Amtspflichtverletzung unzulässig ist.

Praxishinweis
Abmahnungen wegen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichtverletzungen dürfen keine individualrechtlichen Sanktionen wie Kündigungsandrohungen enthalten. Betriebsräte haben keinen kollektivrechtlichen Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus Personalakten; individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Mitglieder sind im Beschlussverfahren zulässig und durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 09.09.2015 - 7 ABR 69/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 ABR 69/13
Entscheidungsdatum : 8. September 2015
Amtliche Quelle :

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