BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 133/17
BGH 31. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt rückständigen Kindesunterhalt für Juli 2011 bis August 2013. Nach Auskunftserteilung durch den Beklagten erfolgte keine zeitnahe Bezifferung des Anspruchs, der Beklagte zahlte dreimal Teilbeträge, dann keine weiteren Leistungen. Der Kläger leitete ein Mahnverfahren ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs trotz Zeitablaufs und Hemmung nach § 207 BGB. Verwirkung setzt neben dem Zeitmoment ein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auf Nichtgeltendmachung voraus, das bloßes Unterlassen oder Ausbleiben der Bezifferung nicht begründet. Die Unterhaltsquote ist nach angemessenem Selbstbehalt zu berechnen (§ 1606 Abs. 3 BGB).

Praxishinweis
Unterhaltsrückstände können trotz Verjährungshemmung nach § 207 BGB verwirkt sein, wenn berechtigtes Vertrauen auf Verzicht entsteht. Bloßes Nichtgeltendmachen genügt nicht. Bei Berechnung der Unterhaltsquote ist der angemessene, nicht der notwendige Selbstbehalt zugrunde zu legen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 133/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 133/17
Entscheidungsdatum : 30. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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