BGH, Urteil vom 02.10.2020 - V ZR 282/19
BGH 2. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ändert per Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG die Berechnungsmethode der Wohnfläche für die Umlage der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten. Dabei werden Balkone, Loggien und Dachterrassen zu 25 % ihrer Grundfläche einbezogen. Kläger klagen gegen diese Beschlussänderung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 3 WEG zur Änderung des Verteilungsschlüssels, auch hinsichtlich der Berechnungsmethode der Wohnfläche i.S.d. § 8 Abs. 1 HeizkostenV. Die Wohnflächenverordnung ist keine zwingende Vorgabe, sondern eine zulässige Berechnungsmethode. Die Änderung ist nicht willkürlich, da sie dem Selbstorganisationsrecht unterliegt und nur durch das Willkürverbot begrenzt wird. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV ist auf Wohnungseigentümer nicht restriktiv anzuwenden.

Praxishinweis
Wohnungseigentümer können den Verteilungsschlüssel für Betriebskosten nach § 16 Abs. 3 WEG auch durch Änderung der Wohnflächenberechnung anpassen, ohne dass ein sachlicher Grund im Sinne der Heizkostenverordnung zwingend erforderlich ist. Die Einbeziehung von Außenflächen nach Wohnflächenverordnung ist zulässig und nicht willkürlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.10.2020 - V ZR 282/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 282/19
Entscheidungsdatum : 1. Oktober 2020
Amtliche Quelle :

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