BGH, Urteil vom 08.05.2024 - XII ZR 7/23
LG Hannover 8. Dezember 2021
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OLG Celle 22. Dezember 2022
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OLG Celle 11. Januar 2023
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BGH 8. Mai 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter Rückerstattung einer Vorauszahlung für acht Hotelzimmer, gebucht wegen des Besuchs der Hannover-Messe 2020, die pandemiebedingt abgesagt wurde. Die Beklagte verweigert Rückzahlung, beruft sich auf vertragliche Stornobedingungen und Preisanpassungsklauseln.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Unmöglichkeit der Leistungserbringung (§§ 275, 326 BGB), erkennt aber eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch die pandemiebedingte Absage der Messe als Grundlage des Vertrages an. Die Risikoverteilung ist nicht allein dem Mieter zuzuweisen, da die Beklagte von erhöhten Messepreisen profitierte. Eine Vertragsanpassung auf Rückzahlung von mindestens der Hälfte der Vorauszahlung ist angemessen.

Praxishinweis
Bei pandemiebedingter Absage von Großveranstaltungen kann trotz vertraglicher Stornobeschränkungen eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB geboten sein, wenn die Geschäftsgrundlage entfällt und der Vermieter von erhöhten Messepreisen profitiert. Unmöglichkeit der Leistungserbringung ist nicht ohne Weiteres anzunehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.05.2024 - XII ZR 7/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 7/23
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2024
Amtliche Quelle :

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