BGH, Urteil vom 02.03.2022 - XII ZR 36/21
AG Gelsenkirchen 9. November 2020
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LG Essen 16. März 2021
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BGH 2. März 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger mieteten Räumlichkeiten für eine Hochzeitsfeier mit 70 Personen, die aufgrund von COVID-19-Schutzmaßnahmen nicht stattfinden konnte. Sie forderten Rückzahlung der Miete und erklärten Rücktritt, was die Beklagte ablehnte. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, im Berufungsverfahren teilweise stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Die Leistung der Beklagten war nicht unmöglich (§§ 275, 326 BGB), da die Räume vertragsgemäß überlassen wurden und das Veranstaltungsverbot nicht die Überlassung selbst untersagte. Ein Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB lag nicht vor, da die Gebrauchsbeschränkung nicht auf der Beschaffenheit der Räume beruhte. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) besteht grundsätzlich, jedoch ist eine pauschale Mietminderung unzulässig. Die Beklagte bot eine Verlegung an, die den Klägern zumutbar war, weshalb der Rücktritt unwirksam ist.

Praxishinweis
Bei pandemiebedingten Veranstaltungsverboten ist die Mietzahlungspflicht für angemietete Räume grundsätzlich nicht aufgehoben. Mängelrechte und Unmöglichkeit greifen nur bei tatsächlicher Unbrauchbarkeit der Räume. Vertragsanpassungen nach § 313 BGB erfordern eine Einzelfallabwägung; Angebote zur Terminverlegung sind zu prüfen und können Rücktrittsrechte ausschließen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.03.2022 - XII ZR 36/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 36/21
Entscheidungsdatum : 1. März 2022
Amtliche Quelle :

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