BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21
OLG Dresden 15. Februar 2021
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OLG Dresden 24. Februar 2021
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BGH 12. Januar 2022

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der Gewerberaummiete für April 2020. Aufgrund behördlicher COVID-19-Schließungsanordnungen war das Einzelhandelsgeschäft der Beklagten im Streitzeitraum geschlossen. Die Beklagte zahlte die Miete für April nicht vollständig und rechnete mit einer Überzahlung aus März auf.

Entscheidungsgründe
Die Schließung begründet keinen Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB, da die Gebrauchsbeschränkung nicht auf der Beschaffenheit oder Lage der Mietsache beruht. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch eine einzelfallbezogene Abwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nachteile und staatlicher Hilfen. Die pauschale Mietminderung um 50 % ist nicht gerechtfertigt.

Praxishinweis
Pandemiebedingte Betriebsschließungen begründen keine Mietminderung wegen Mangels, wohl aber einen möglichen Anpassungsanspruch nach § 313 BGB. Die Zumutbarkeit der Mietzahlung ist im Einzelfall unter Einbeziehung staatlicher Unterstützungsleistungen zu prüfen. Pauschale Mietreduzierungen sind rechtlich nicht geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 8/21
Entscheidungsdatum : 12. Januar 2022
Amtliche Quelle :

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