BGH, Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 202/14
LG Köln 7. Januar 2014
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OLG Köln 21. August 2014
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BGH 4. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwarben ein Grundstück mit Auflassungsvormerkung, das vormerkungswidrig eingetragene Beklagte mit Zwangssicherungshypotheken belasteten. Nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zustimmung der Eigentumsumschreibung verweigerten die Beklagten die bedingungslose Löschung der Hypotheken, wodurch den Klägern Verzögerungsschäden entstanden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit der §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 288 BGB auf den Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB. Die Beklagten befinden sich mit der Zustimmung zur Löschung der Hypotheken in Verzug und haften für den daraus resultierenden Verzögerungsschaden. Die frühere Rechtsprechung, die dies verneinte, wird aufgegeben.

Praxishinweis
Verzögert der vormerkungswidrig Eingetragene die Zustimmung nach § 888 BGB schuldhaft, besteht ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 286, 288 BGB. Dies stärkt die Position des Vormerkungsgläubigers gegenüber Dritten mit vormerkungswidrigen Eintragungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 202/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 202/14
Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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