BGH, Urteil vom 22.01.2014 - XII ZR 68/10
LG Hamburg 8. Oktober 2008
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BGH 22. Januar 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt ein Grundstück mit einem Mietvertrag, der ursprünglich schriftlich für eine feste Laufzeit geschlossen wurde. Nach mündlichen, nicht schriftlich fixierten Vertragsänderungen kündigt die Klägerin das Mietverhältnis wegen Schriftformmangels. Die Beklagte wehrt sich gegen die Kündigung.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist wirksam, da der Mietvertrag mangels Einhaltung der Schriftform (§§ 550, 578 BGB) als unbefristet gilt und somit ordentlich kündbar ist (§ 580a BGB). Eine mietvertragliche Schriftformheilungsklausel hindert den Grundstückserwerber (§ 566 BGB) nicht, sich auf den Formmangel zu berufen. Der Erwerber ist nicht verpflichtet, an der Heilung mitzuwirken, da sonst der Schutzzweck des § 550 BGB verfehlt wäre.

Praxishinweis
Bei Grundstückserwerb gilt: Schriftformmängel im Mietvertrag ermöglichen dem Erwerber eine ordentliche Kündigung ohne Mitwirkungspflicht zur Formheilung. Schriftformheilungsklauseln binden den Erwerber nicht, sodass dieser sich auf Formmängel berufen kann, auch wenn der ursprüngliche Vermieter dies nicht darf.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.01.2014 - XII ZR 68/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 68/10
Entscheidungsdatum : 22. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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