BGH, Urteil vom 26.11.2019 - 2 StR 557/18
LG Limburg 7. Juni 2018
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BGH 5. November 2019
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BGH 26. November 2019

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Sachverhalt
Zwei Justizvollzugsbedienstete gewährten einem vorbestraften Strafgefangenen vollzugsöffnende Maßnahmen und unbegleitete Lockerungen im offenen Vollzug. Der Gefangene missbrauchte diese, führte ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug und verursachte bei Flucht vor Polizei einen tödlichen Verkehrsunfall.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf (§ 222 StGB). Die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen und Lockerungen lag im Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörden (§§ 22, 45 LJVollzG). Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt nicht vor, da die Prognoseentscheidung ex ante vertretbar war und Kontrollpflichtverletzungen nicht kausal für den Erfolg wurden. Die komplexe Fluchtfahrt war nicht vorhersehbar.

Praxishinweis
Bei vollzugsöffnenden Maßnahmen ist der Ermessensermessen der Vollzugsbehörde zu beachten. Prognoseentscheidungen sind ex ante zu prüfen, nicht anhand des späteren Erfolgs. Stichprobenartige Kontrollen der Lockerungen sind geboten, deren Umfang jedoch ebenfalls Ermessensspielraum unterliegt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 26.11.2019 - 2 StR 557/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 557/18
    Entscheidungsdatum : 26. November 2019
    Amtliche Quelle :

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