BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R
SG Magdeburg 25. Oktober 2013
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LSG Sachsen-Anhalt 13. September 2017
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BSG 30. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehrten höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Juli 2011 nach §§ 19, 22 SGB II. Streitgegenstand ist die Angemessenheit der Unterkunftskosten, insbesondere die Rückwirkung eines 2012 erstellten Konzepts zur Mietobergrenze auf den Bewilligungszeitraum 2011.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Zulässigkeit der Rückschreibung eines später erstellten schlüssigen Konzepts auf eine frühere Zeit. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist anhand eines zum Zeitpunkt der Bewilligung bestehenden, repräsentativen und validen Konzepts zu prüfen. Die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung des Konzepts obliegen dem Jobcenter und sind vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. Die tatsächlichen Aufwendungen sind anzuerkennen, soweit sie unter der Angemessenheitsobergrenze (WoGG plus 10 %) liegen.

Praxishinweis
Jobcenter dürfen ein später entwickeltes Konzept zur Mietobergrenze nicht rückwirkend anwenden. Kostensenkungsaufforderungen müssen auf einem zum jeweiligen Bewilligungszeitpunkt bestehenden, schlüssigen Konzept beruhen. Die gerichtliche Kontrolle umfasst die Prüfung von Vergleichsraum und Methodik der Konzeptentwicklung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 11/18 R
    Entscheidungsdatum : 29. Januar 2019
    Amtliche Quelle :

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