BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R
LSG Niedersachsen-Bremen 1. August 2007
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BSG 2. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehrten nach § 22 SGB II höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Januar bis April 2006. Die Beklagte kürzte Heizkosten aufgrund angeblich unangemessener Wohnungsgröße und pauschaler Heizkostengrenzen. Die Kläger rügten unzureichende Information und unzulässige Pauschalierung der Heizkosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II getrennt von Unterkunftskosten individuell auf tatsächliche Aufwendungen zu prüfen sind. Pauschale Kürzungen anhand der Wohnungsgröße oder einheitlicher Quadratmeterpreise sind unzulässig. Angemessenheit der Heizkosten bemisst sich an einem Grenzwert aus kommunalen oder bundesweiten Heizspiegeln. Die Revision wird zur erneuten Feststellung der Heizkostenhöhe und Berücksichtigung individueller Umstände zurückverwiesen.

Praxishinweis
Heizkosten sind nach § 22 Abs. 1 SGB II konkret-individuell zu prüfen, Pauschalierungen sind unzulässig. Zur Angemessenheitsprüfung sind kommunale oder bundesweite Heizspiegel als Grenzwert heranzuziehen. Hinweise der Behörde lösen eine Aufklärungspflicht des Leistungsberechtigten aus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 36/08 R
    Entscheidungsdatum : 1. Juli 2009

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