BGH, Urteil vom 31.08.2022 - VIII ZR 132/20
LG Berlin 11. März 2020
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BGH 31. August 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Vermieter einer seit 1981 vermieteten Wohnung, in der vor 1984 unsachgemäße Fliesenarbeiten im Badezimmer erfolgten. 2016 trat ein Wasserschaden auf. Die Kläger fordern Schadensersatz, die Beklagten berufen sich auf Verjährung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass § 548 Abs. 1 BGB als lex specialis der allgemeinen Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht. Ansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren erst sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache, nicht bereits während des Mietverhältnisses. Die Verjährungseinrede der Beklagten greift daher nicht.

Praxishinweis
Vermieteransprüche aus § 548 Abs. 1 BGB verjähren nicht vor Rückgabe der Mietsache, auch wenn die 30-jährige Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB bereits abgelaufen ist. Verjährung beginnt erst mit Rückerhalt der Mietsache, was für die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen entscheidend ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 31.08.2022 - VIII ZR 132/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 132/20
Entscheidungsdatum : 30. August 2022
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text