BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - 1 StR 577/09
BGH 20. Mai 2010
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BGH 28. Juni 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Steuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2000 und mehrerer Betrugsfälle verurteilt. Im Ermittlungsverfahren erfolgte eine Durchsuchung wegen Steuerhinterziehung für 2001/2002, wobei Hinweise auf frühere Jahre (1999/2000) entdeckt wurden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO wird bestritten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Strafbefreiung nach § 371 AO, da Sperrgründe des § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO (Ermittlungshandlungen vor Selbstanzeige) und Nr. 2 AO (Tatentdeckung) vorliegen. Eine Teilselbstanzeige genügt nicht, da nur vollständige und richtige Angaben strafbefreiend sind. Die Sperrwirkung erstreckt sich auf sachlich zusammenhängende Steuerzeiträume.

Praxishinweis
Für wirksame Selbstanzeigen nach § 371 AO ist die vollständige Berichtigung aller steuerlich erheblichen Tatsachen erforderlich. Ermittlungshandlungen oder Tatentdeckung vor der Selbstanzeige schließen die Strafbefreiung aus, auch bei gestuften oder teilweisen Selbstanzeigen. Die Finanzbehörde muss auf Basis der Angaben den Sachverhalt vollständig aufklären können.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - 1 StR 577/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 577/09
    Entscheidungsdatum : 19. Mai 2010
    Amtliche Quelle :

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