BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 139/17
LG Nürnberg-Fürth 17. November 2016
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OLG Nürnberg 24. Mai 2017
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BGH 26. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Vergütung aus einem Vertrag über Demontage, Transport und Remontage einer Anlage (Deutschland/Österreich). Streitgegenstand ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung in Angebot und AGB, die mündlich angenommen wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht prüft die internationale Zuständigkeit nach Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO. Eine formwirksame Gerichtsstandsvereinbarung liegt nicht vor, da die Beklagte das schriftliche Angebot nur mündlich annahm. Die Behauptung eines Handelsbrauchs gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO erfordert Beweisaufnahme, die das Berufungsgericht zu Unrecht verweigerte. Ein Erfüllungsortsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel-Ia-VO scheidet mangels eindeutigen Erfüllungsorts in Deutschland aus.

Praxishinweis
Bei Gerichtsstandsvereinbarungen im internationalen Handel ist die Einhaltung der Formvorschriften des Art. 25 Brüssel-Ia-VO zwingend. Behauptungen zu Handelsbräuchen sind ernsthaft zu prüfen und gegebenenfalls zu beweisen. Mehrfache Erfüllungsorte begründen keinen einheitlichen Gerichtsstand.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 139/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 139/17
    Entscheidungsdatum : 25. April 2018
    Amtliche Quelle :

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