BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R
LSG Berlin-Brandenburg 10. September 2009
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BSG 1. Juni 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II und zog mehrfach um, zuletzt von Ba. nach B. Streit besteht über die Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten für den Zeitraum 1.2. bis 30.6.2008. Der Beklagte begrenzt die Leistungen auf die Kosten am bisherigen Wohnort gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Entscheidungsgründe
Das BSG gewährt dem Kläger die tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen am neuen Wohnort (300 Euro minus Warmwasserbereitung). § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist nur auf Umzüge innerhalb des kommunalen Vergleichsraums anwendbar. Eine Begrenzung über diesen Raum hinaus verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 GG, da sie die Freizügigkeit unverhältnismäßig einschränkt.

Praxishinweis
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II dürfen bei Umzug über den Vergleichsraum hinaus nicht auf bisherige Kosten begrenzt werden. Die Entscheidung stärkt die Freizügigkeit und verpflichtet Leistungsträger zur Übernahme angemessener tatsächlicher Kosten am neuen Wohnort.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 60/09 R
    Entscheidungsdatum : 31. Mai 2010
    Amtliche Quelle :

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