BGH, Urteil vom 18.12.2025 - I ZR 115/25
BGH 18. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft nach Art. 15 DSGVO über personenbezogene Daten zum Beitragsverlauf seines privaten Krankenversicherungsvertrags, insbesondere zu Beitragsanpassungen, Tarifwechseln und Tarifbeendigungen. Die Beklagte verweigert die Herausgabe, woraufhin der Kläger klagt.

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht hebt das Berufungsurteil auf, da das Berufungsgericht zu Unrecht sämtliche begehrten Informationen als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO qualifiziert hat. Entscheidend ist, dass die Daten nur dann personenbezogen sind, wenn sie mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person verknüpft sind. Die bloße Auswirkung auf den Versicherungsvertrag reicht hierfür nicht aus.

Praxishinweis
Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO sind bei Versicherungsbeitragsdaten nur begründet, wenn eine Personenbeziehbarkeit der Daten festgestellt wird. Die bloße Kenntnis von Tarifänderungen oder Beitragsanpassungen ohne Identifizierbarkeit der betroffenen Person genügt nicht. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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    Dr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 19. Februar 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.12.2025 - I ZR 115/25
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 115/25
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2025
Amtliche Quelle :

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