BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 217/10
OLG Braunschweig 24. November 2010
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BGH 13. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wort-Bildmarke „MOST“ für Pralinen. Die Beklagte schaltete bei Google AdWords eine Anzeige mit dem Keyword „Pralinen“ und der Option „weitgehend passende Keywords“, wodurch auch „most pralinen“ als Suchbegriff die Anzeige auslöste. Die Klägerin sah hierin eine Markenverletzung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt. Entscheidend ist, dass die Anzeige in einem klar gekennzeichneten, von der Trefferliste getrennten Werbeblock erscheint und weder Marke noch Hinweise auf den Markeninhaber enthält. Die Herkunftsfunktion bleibt dadurch unberührt.

Praxishinweis
Keyword-Advertising mit markenidentischen oder ähnlichen Begriffen ist zulässig, wenn die Anzeige deutlich als Werbung gekennzeichnet und von der Trefferliste getrennt ist und keine Herkunftstäuschung durch Markennennung oder Bezugnahme erfolgt. Eine Abmahnung wegen solcher Anzeigen ist daher risikobehaftet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 217/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 217/10
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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