BGH, Urteil vom 15.05.2014 - III ZR 368/13
BGH 15. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte meldet sich online zu einem Seminar an, wobei sie eine Widerrufsbelehrung nur über einen Link auf der Webseite abrufen kann. Eine ausdrückliche Bestätigung der Belehrung durch Anklicken eines Kontrollkastens wird verlangt. Nach Widerruf der Anmeldung verlangt die Klägerin restliche Kursgebühren.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Widerrufsbelehrung nicht formgerecht gemäß §§ 355 Abs. 2, 3, 360 Abs. 1, 126b BGB mitgeteilt wurde. Die bloße Abrufbarkeit auf einer gewöhnlichen Webseite genügt nicht. Die vorformulierte Bestätigung im Online-Formular ist nach § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam, da sie zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorschriften abweicht.

Praxishinweis
Unternehmer müssen die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher aktiv in Textform übermitteln (z.B. per E-Mail oder als Download mit Nachweis). Online-Checkboxen, die eine Speicherung oder Kenntnisnahme bestätigen, sind als AGB unwirksam und entbinden nicht von der Beweislast für die ordnungsgemäße Belehrung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.05.2014 - III ZR 368/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 368/13
Entscheidungsdatum : 14. Mai 2014
Amtliche Quelle :

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