BAG, Urteil vom 18.08.2011 - 8 AZR 220/10
LAG Nürnberg 29. September 2009
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BAG 18. August 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gem. § 311 Abs. 3 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB, da dieser als Geschäftsführer der Arbeitgeberin im Kündigungsschutzverfahren einen Abfindungsvergleich abschloss, ohne über eine drohende Insolvenz zu informieren. Die Abfindung wurde nicht vollständig gezahlt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Der Beklagte haftet nicht persönlich, da er nur als Prokurist und Kommanditist ohne Eigenhaftung handelte (§ 161, 171 HGB). Eine Sachwalterhaftung nach § 311 Abs. 3 BGB scheidet mangels besonderem persönlichen Vertrauen und eigenem wirtschaftlichen Interesse aus. Die Klägerin hat kein schlüssiges Vorbringen zur haftungsbegründenden Kausalität erbracht.

Praxishinweis
Eine persönliche Haftung von Geschäftsführern oder Prokuristen für Vertragsschluss im Namen der Gesellschaft setzt ein besonderes persönliches Vertrauen oder ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse voraus. Die bloße Teilnahme an Vergleichsverhandlungen und Kenntnis wirtschaftlicher Schwierigkeiten genügen nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 18.08.2011 - 8 AZR 220/10
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 8 AZR 220/10
    Entscheidungsdatum : 17. August 2011
    Amtliche Quelle :

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