BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 302/11
BGH 19. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger überwies an einen betrügerischen Online-Shop 295,90 EUR auf das Konto der Beklagten, die ihr Konto an Dritte vermietet hatte. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2, 5 StGB) verurteilt. Der Kläger verlangt Rückzahlung des Betrags nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2, 5 StGB zu, da § 261 StGB (auch Abs. 1) Schutzgesetz zugunsten der durch gewerbsmäßigen Betrug Geschädigten ist. Die Beklagte hat durch Bereitstellung und Nutzung ihres Kontos die Geldwäsche begangen und dadurch den Vermögensschaden perpetuiert.

Praxishinweis
§ 261 Abs. 1 StGB ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, was zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Betrugsopfer gegen Geldwäscher stärkt. Die Vermietung von Konten an Dritte begründet Haftung für leichtfertige Geldwäsche auch bei fehlender Täterschaft am Betrug.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 302/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 302/11
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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