BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
AG Villingen-Schwenningen 16. Januar 2020
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BVerfG 9. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Das Amtsgericht legt dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) zur Prüfung vor. Streitgegenstand ist insbesondere das subjektive Tatbestandsmerkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ bei einer Polizeiflucht mit Geschwindigkeiten von 80–100 km/h.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Die Norm ist hinreichend bestimmt, da sich die Tatbestandsmerkmale durch Auslegung präzisieren lassen. Das Absichtserfordernis umfasst die Vorstellung des Täters, unter Berücksichtigung der Verkehrslage eine situativ höchstmögliche Geschwindigkeit über eine nicht unerhebliche Wegstrecke zu erreichen. Eine unzulässige Verschleifung der Tatbestandsmerkmale liegt nicht vor.

Praxishinweis
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist verfassungsgemäß und kann bei Einzeltätern, etwa Polizeifluchten, angewandt werden. Die Strafbarkeit setzt eine subjektive Rennabsicht voraus, die auch als notwendiges Zwischenziel für andere Motive gelten kann. Die Rechtsprechung zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale ist bindend und bietet Rechtssicherheit.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvL 1/20
    Entscheidungsdatum : 8. Februar 2022
    Amtliche Quelle :

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