BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15
AG Lebach 26. Oktober 2012
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AG Lebach 22. Februar 2013
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LG Saarbrücken 29. Juli 2013
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BGH 22. Juli 2014
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LG Saarbrücken 19. Dezember 2014
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BGH 26. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Kfz-Sachverständiger, verlangt von der Beklagten Ersatz der Gutachterkosten aus abgetretenem Anspruch der Geschädigten gem. § 18 Abs. 1 StVG, § 249 BGB nach Verkehrsunfall. Streit besteht über die Höhe und Erforderlichkeit der Nebenkosten sowie deren Bemessung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Ersatz erforderlicher Gutachterkosten gem. § 249 Abs. 1, 2 BGB. Nebenkosten sind nach § 287 ZPO zu schätzen; das JVEG dient als zulässige Orientierungshilfe. Der Geschädigte hat im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Plausibilitätskontrolle der Preise vorzunehmen. Überhöhte Pauschalen sind nicht erstattungsfähig, Fahrtkosten sind auch bei fahrbereitem Fahrzeug ersatzfähig.

Praxishinweis
Für die Erstattung von Sachverständigenkosten sind nur tatsächlich erforderliche und angemessene Aufwendungen ersatzfähig. Das JVEG kann bei der Bewertung von Nebenkosten herangezogen werden. Geschädigte müssen die Angemessenheit der Kosten prüfen, um Kürzungen zu vermeiden. Fahrtkosten sind auch ohne zwingende Notwendigkeit der Fahrzeugbeförderung erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 50/15
Entscheidungsdatum : 25. April 2016
Amtliche Quelle :

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