BGH, Urteil vom 30.01.2020 - VII ZR 33/19
KG 29. Januar 2019
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BGH 30. Januar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Beklagten eine Entschädigung gemäß § 642 BGB wegen Annahmeverzugs bei Trockenbauarbeiten an drei Gebäuden. Die Ausführungsfristen waren teilweise bereits bei Vertragsschluss verstrichen. Die Klägerin begann verspätet mit den Arbeiten, insbesondere bei der "Schulerweiterung" erst im Mai 2017.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass bei bereits verstrichenen Fristen eine Vertragsanpassung erforderlich ist und Annahmeverzug für das "WAT-Gebäude" und "Elternzentrum" nicht vorliegt. Hinsichtlich der "Schulerweiterung" ist ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB grundsätzlich gegeben, da der Beklagte in Annahmeverzug war. Die Entschädigung bemisst sich an den auf unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmitteln entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich Gewinn, Wagnis und allgemeinen Geschäftskosten; ein vollständiger Ausgleich des entgangenen Umsatzes ist nicht vorgesehen.

Praxishinweis
§ 642 BGB erfordert eine tatrichterliche Abwägung unter Berücksichtigung der Dauer des Annahmeverzugs, der vereinbarten Vergütung sowie ersparter Aufwendungen und anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten. Die Beweislast für Produktionsmittelvorhaltung und Nachteil trägt der Unternehmer. Eine pauschale Erstattung des entgangenen Umsatzes ist ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 30.01.2020 - VII ZR 33/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 33/19
    Entscheidungsdatum : 29. Januar 2020
    Amtliche Quelle :

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