BVerfG, Beschluss vom 24.10.2024 - 1 BvL 10/20
OLG Stuttgart 28. August 2019
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BGH 13. Mai 2020
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BVerfG 24. Oktober 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Eine volljährige, verheiratete Person beantragt bei der schwachen Volljährigenadoption die Fortführung ihres bisherigen Geburtsnamens als alleinigen Familiennamen. Die Annehmende beantragt die Namensänderung auf ihren Familiennamen mit Voranstellung des bisherigen Namens als Doppelname. Das Familiengericht und OLG lehnen die Fortführung des bisherigen Namens ab.

Entscheidungsgründe
§ 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirken eine zwingende Namensänderung bei schwacher Volljährigenadoption, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingreift. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da der Gesetzgeber legitimes Ziel verfolgt, das durch Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen. Die Möglichkeit der Doppelnamensbildung (§ 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB) mildert den Eingriff angemessen ab. Eine Ausnahme zur unveränderten Fortführung des bisherigen Namens bei Vorliegen besonderer Umstände ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Praxishinweis
Bei schwacher Volljährigenadoption ist die Namensänderung kraft Gesetzes zwingend, eine alleinige Fortführung des bisherigen Geburtsnamens ist ausgeschlossen. Die Bildung eines Doppelnamens mit Einwilligung der Beteiligten stellt das zentrale Instrument zur Wahrung des Namensinteresses dar. Eine verfassungsrechtliche Ausnahme für besondere Kontinuitätsinteressen besteht nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 24.10.2024 - 1 BvL 10/20
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 10/20
Entscheidungsdatum : 23. Oktober 2024
Amtliche Quelle :

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