BAG, Urteil vom 20.02.2025 - 8 AZR 61/24
ArbG Duisburg 23. März 2023
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LAG Düsseldorf 28. November 2023
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BAG 20. Februar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen vermeintlich verspäteter Auskunftserteilung nach Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Die Beklagte erteilte Auskünfte nach mehrfacher Aufforderung, der Kläger begehrt eine immaterielle Entschädigung von mindestens 2.000 Euro.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da der Kläger keinen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargelegt hat. Ein bloßer Zeitverzug bei der Auskunftserteilung begründet keinen Kontrollverlust oder eine begründete Befürchtung eines Datenmissbrauchs. Negative Gefühle oder Rechtsverfolgungsaufwand genügen nicht als Schaden. Über den Inzidentantrag der Beklagten zur Rückzahlung bereits gezahlter Beträge entscheidet das Landesarbeitsgericht.

Praxishinweis
Für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist die substantierte Darlegung eines konkreten immateriellen Schadens erforderlich. Verzögerungen bei Auskunftserteilungen begründen allein keinen Anspruch. Inzidentanträge nach § 717 Abs. 2 ZPO sind auch in der Revisionsinstanz zulässig, bedürfen aber ausreichender Tatsachenfeststellungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.02.2025 - 8 AZR 61/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 61/24
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2025
Amtliche Quelle :

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