BGH, Urteil vom 24.09.2014 - I ZR 35/11
LG Köln 5. Mai 2010
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OLG Köln 28. Januar 2011
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BGH 28. Juni 2012
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EuGH 3. April 2014
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BGH 24. September 2014
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OLG Köln 16. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Fotograf mit Sitz in Deutschland, fertigt für die in Frankreich ansässige Beklagte Lichtbilder eines französischen Hotels an. Die Beklagte nutzt diese für Hotelwerbung, gibt sie jedoch ohne ausdrückliche Erlaubnis an Verlage weiter, die die Bilder in Deutschland veröffentlichen. Der Kläger verlangt Unterlassung und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung gem. § 97 UrhG.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist gegeben, da der Schaden in Deutschland verwirklicht wird. Die Reichweite der Nutzungsrechte ist jedoch nach französischem Urhebervertragsrecht zu beurteilen, da § 31 Abs. 5 UrhG keine international zwingende Norm gem. Art. 34 EGBGB darstellt. Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen zur Nutzung und Rechteübertragung nicht getroffen.

Praxishinweis
Bei grenzüberschreitenden Urheberrechtsverträgen ist das Vertragsstatut maßgeblich für die Nutzungsrechte, nicht die deutsche Übertragungszweckregel (§ 31 Abs. 5 UrhG). Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn der Schaden im Inland eintritt oder droht. Haftung für Weitergabe an Dritte setzt die tatsächliche Einräumung nicht zustehender Nutzungsrechte voraus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 24.09.2014 - I ZR 35/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 35/11
    Entscheidungsdatum : 23. September 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text