BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 69/08
BGH 29. April 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, bildende Künstlerin, beanstandet die Nutzung verkleinerter Vorschaubilder (Thumbnails) ihrer im Internet veröffentlichten Werke durch die Bildersuchmaschine der Beklagten als Urheberrechtsverletzung. Die Beklagte speichert und zeigt diese Vorschaubilder in Deutschland ohne ausdrückliche Nutzungsrechte der Klägerin an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 2, 19a, 97 UrhG, da die Beklagte durch das Vorhalten der Vorschaubilder auf eigenen Servern öffentlich zugänglich macht. Eine Rechtswidrigkeit scheidet wegen einer schlichten Einwilligung der Klägerin aus, die sich aus deren Verhalten (Einstellung der Werke ohne technische Schutzmaßnahmen) ergibt. Schrankenregelungen (§§ 23, 44a, 51 UrhG) greifen nicht ein.

Praxishinweis
Die Einwilligung zur Nutzung von Werken als Vorschaubilder kann konkludent durch öffentliches Zugänglichmachen ohne Schutzmaßnahmen erfolgen. Suchmaschinenbetreiber haften erst nach Kenntnis einer klaren Rechtsverletzung. Urheber sollten technische Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn sie Vorschaubilder in Suchmaschinen verhindern wollen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 69/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 69/08
Entscheidungsdatum : 28. April 2010
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text