BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - 3 StR 192/18
BGH 7. März 2019
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BVerfG 10. Februar 2021
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BGH 30. November 2023
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BGH 25. Januar 2024

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Sachverhalt
Die Beklagten wurden wegen illegaler Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer freigesprochen, gegen die Nebenbeteiligten jedoch Einziehung von Taterträgen gemäß §§ 73b, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. angeordnet. Die Taten waren vor dem 1. Juli 2017 verjährt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält Art. 316h Satz 1 EGStGB für mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, soweit er die Anwendung der neuen Einziehungsregeln auf bereits verjährte Taten erlaubt. Die Vorschrift bewirkt eine echte Rückwirkung und verletzt Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Eine verfassungskonforme Auslegung ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Die selbständige Einziehung von Taterträgen aus vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten ist verfassungsrechtlich zweifelhaft. Verfahren sind auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Mandate mit Vermögensabschöpfung aus Alttaten erfordern erhöhte Prüfung der Verjährung und Rückwirkung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - 3 StR 192/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 192/18
Entscheidungsdatum : 7. März 2019
Amtliche Quelle :

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