BGH, Urteil vom 22.11.2012 - I ZR 72/11
LG Düsseldorf 29. Juli 2010
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BGH 22. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Markeninhaberin von Nudeln und Saucen, beanstandet den Vertrieb der Beklagten in Deutschland mit ausschließlich italienischsprachiger Lebensmittelkennzeichnung und unzureichender Mindesthaltbarkeitsangabe sowie die Neuetikettierung durch Aufkleber ohne Herstellerhinweis und ohne vorherige Information.

Entscheidungsgründe
Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 LMKV, § 5 Abs. 7 NKV) sind Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagte verletzt diese durch ausschließlich italienische Angaben. Art. 34 AEUV steht der Anwendung nationaler Sprachvorschriften nicht entgegen, wenn eine leicht verständliche Sprache verwendet wird. Die Neuetikettierung beeinträchtigt die Markenherkunft und den Ruf (Art. 13 Abs. 2 GMV), jedoch besteht keine Pflicht zur Angabe des Neuetikettierers oder zur Übermittlung von Verpackungsmustern.

Praxishinweis
Vertrieb von Lebensmitteln mit ausschließlich fremdsprachiger Kennzeichnung in Deutschland ist unzulässig. Neuetikettierung durch Parallelimporteure ist zulässig, sofern der Markeninhaber vorab informiert wird; eine Kennzeichnungspflicht des Neuetikettierers oder Musterübermittlung besteht nicht. Unterlassungs- und Auskunftsansprüche sind insoweit eingeschränkt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 22.11.2012 - I ZR 72/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 72/11
    Entscheidungsdatum : 21. November 2012
    Amtliche Quelle :

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