BGH, Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 195/17
OLG Frankfurt 26. Oktober 2017
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BGH 7. März 2019
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OLG Frankfurt 1. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „SAM“ für Bekleidungsstücke. Die Beklagte bot Jeanshosen mit der Modellbezeichnung „Sam“ an. Die Klägerin begehrt Unterlassung und Kostenerstattung wegen Markenrechtsverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da die kennzeichenmäßige Verwendung des Zeichens „Sam“ nicht hinreichend festgestellt ist. Entscheidend ist, ob der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis versteht. Die originäre Unterscheidungskraft und Nicht-Beschreiblichkeit genügen nicht. Es sind konkrete Feststellungen zum Verkehrsverständnis und den Kennzeichnungsgewohnheiten im Bekleidungssektor erforderlich (§ 14 MarkenG, Art. 5 MarkenRL).

Praxishinweis
Bei Verwendung von Vornamen als Modellbezeichnungen ist stets eine positive Feststellung der herkunftshinweisenden Wahrnehmung durch den Verkehr erforderlich. Die bloße originäre Kennzeichnungskraft oder branchenübliche Praxis reicht nicht aus, um eine Markenrechtsverletzung zu begründen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 195/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 195/17
    Entscheidungsdatum : 6. März 2019
    Amtliche Quelle :

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