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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.12.2025 - 28 W (pat) 560/21 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 560/21 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Dezember 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 560/21 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke IR 1 497 648
hat der 28. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Dezember 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und die Richterin Akintche
beschlossen:
Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2021 aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2025:151225B28Wpat560.21.0
Gründe
I.
Die in den Benelux-Staaten basisregistrierte und am 20. September 2019 unter der Nummer 1 497 648 international registrierte Wortmarke
SOUND CHOICE
sucht in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nach für die Waren der
Klasse 19: Vinyl floor tile backings (Vinyl-Bodenfliesenrücken/Vinyl-Bodenfliesenunterlagen).
Die Markenstelle für Klasse 19 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat der Marke mit Beschluss vom 19. Juli 2021 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert (§§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ). Der IR- Marke stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da es sich zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen in Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren um eine freihaltebedürftige Merkmalsangabe handle. Die Waren "vinyl floor tile backings" richteten sich an anspruchsvolle Endkunden, Raumausstatter sowie Architekten und somit an Verkehrskreise mit erhöhter Aufmerksamkeit. Gerade von diesen (Fach)Verkehrskreisen könnten gute Englischkenntnisse erwartet werden, zumal sich aufgrund des globalisierten Warenaustauschs auch für diese Produkte die "Lingua Franca" Englisch als Fach- und Werbesprache anbiete. Die aus den englischen Wörtern bestehende Kombination SOUND CHOICE sei zumindest aus Sicht dieser inländischen Verkehrskreise sprachüblich gebildet. "choice" bedeute "Wahl/Auswahl" und das englische Wort "sound" könne abstrakt betrachtet sowie in Alleinstellung die von der IR-Markeninhaberin angeführten Bedeutungen "Geräusch, Klang, Ton, Mucks, Sund, Meerenge, Schall, Schallschwingung, klingen, ertönen, ausloten, gesund, fehlerfrei, einwandfrei, intakt, korrekt, standfest, stichhaltig, tief, vernünftig, heil, zahlungskräftig, gut, solide, solvent, druckfest, stabil, standsicher, tragfähig, ungestört, unnachgiebig, gründlich" haben. Ferner habe es das Wort "Sound" als Substantiv in den Bedeutungen "Klangfarbe, Klangwirkung; musikalische Stilrichtung" sogar zu einem Eintrag in den Duden geschafft. Um Schutz nachsuchende Zeichen seien jedoch immer in Verbindung mit den konkret beanspruchten Waren aus der Sicht der jeweils angesprochenen Verkehrskreise zu prüfen. Vorliegend gehe es zum einen thematisch um die Unterseiten von Bodenbelägen wie etwa Teppich- oder Laminatfliesen, zum anderen spreche die konkrete Wortstellung vor dem Substantiv "choice" dafür, dass der Begriff "sound" hier kein weiteres Substantiv sei, sondern vielmehr adjektivisch verwendet werde. Daher erfolge hier für den Gesamtbegriff "SOUND CHOICE" eine eindeutige Einengung auf den Sinngehalt "gute/solide/vernünftige (Aus)Wahl". Diese Begriffskombination sei im Englischen eine feststehende Redewendung und werde für die unterschiedlichsten Lebensbereiche, von medizinischen Therapiemöglichkeiten über Klang- und Musiktherapie, vorgewaschene Baumwoll- T-Shirts im Vintage-Look, die Energie der Zukunft, maßgeschneiderte Eingangstüren, Automodelle, die bestmögliche akustische Begleitung von Meetings bis hin zum Personal der Europäischen Kommission verwendet, wie die Recherche der Markenstelle ergeben habe.
Dass es sich bei SOUND CHOICE um ein bewusstes Wortspiel mit dem Begriff "Sound" handele, der gänzlich verschiedene Bedeutungen haben könne, beseitige die Schutzhindernisse nicht. Wie die Markeninhaberin selbst ausführe, werde die Angabe SOUND CHOICE "(...) zur originellen Beschreibung der überragenden akustischen Performance der Rückseite der Vinylfliese verwendet". Ausweislich des Werbeprospekts "Hearing is Believing" sowie des Vortrags der Markeninhaberin gehe es bei der so beworbenen "akustischen Performance" darum, mit Hilfe der Produkte der IR-Markeninhaberin unerwünschte Trittschallgeräusche o. Ä. weitestgehend zu minimieren, also Klänge in jeglicher Form auszuschalten. Im Herkunftsland habe die Markeninhaberin für dieses schalldämpfende Produkt sogar eine entsprechende Auszeichnung als "QuietMark" erhalten. Die zunehmende Belastung und Beeinträchtigung durch Lärm seien in großen Wohn- und Bürogebäuden mit vielen verschiedenen Parteien ein Thema, welches regelmäßig zu Streitigkeiten führe. Zumindest teilweise könne dem durch die richtige Wahl der Bodenbeläge und deren fachgerechte Verlegung entgegengewirkt werden. Zwischen den beanspruchten Waren und dem Zeichen bestehe ein konkreter beschreibender Zusammenhang, da die speziellen Vinyl-Fliesenrücken aufgrund ihrer besonderen Machart für viele unterschiedliche Anforderungen immer eine besonders gute Wahl darstellten. Bei der universell verwendbaren Angabe "SOUND CHOICE" handle es sich mithin um ein Wertversprechen im Hinblick auf die besondere Qualität der Waren. Da bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne dahingestellt bleiben, ob dem Schutz suchenden Zeichen - wie ursprünglich beanstandet - auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Gegen diese Schutzversagung richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 - Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2021 aufzuheben.
Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der IR-Marke nicht um eine freihaltebedürftige Angabe für die Waren "Vinyl-Bodenfliesenrücken" handle. Mit deren Aussagegehalt "Sound Wahl/Sound Auswahl" oder auch "Klang-Auswahl" würden die Waren nicht beschrieben; hiervon gehe selbst die Markenstelle nicht aus. Soweit die Markenstelle dem Zeichen als englische Redewendung die Bedeutung "gute, vernünftige Wahl" beimesse, ergebe sich ein solches Verständnis für den inländischen Verkehr allenfalls nach unzulässiger sprachlicher Analyse. So sei bereits die Bedeutung von "Sound" als Adjektiv im Sinne von "gut/solide/vernünftig" nicht gängig. Da die Kombination von Substantiven im Deutschen im Allgemeinen sowie bei der Bildung von Marken üblich sei, dränge sich zudem die adjektivische Bedeutung auch nicht durch die Voranstellung von "Sound" auf. Vielmehr stehe für den inländischen Verkehr nicht zuletzt wegen der eingedeutschten Bedeutung von "SOUND" die Bedeutung "Klang/Sound" im Vordergrund. Hierfür sprächen auch die Ausführungen der Markenstelle, wonach die Reduzierung von Lärm für Bodenbeläge relevant sei. Das Gesamtzeichen sei damit für die hier in Rede stehenden Waren nicht beschreibungsgeeignet. Dies gelte im Übrigen selbst dann, wenn die Verkehrskreise das Zeichen in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn als "gute, vernünftige Wahl" verstehen würden, da auch damit keine Merkmale oder sonstigen Eigenschaften der Waren beschrieben werden könnten. Schließlich zeigten die Rechercheergebnisse der Markenstelle auch keine Verwendung im vorliegenden Warenkontext. Soweit eine beschreibende Angabe nur angedeutet werde und allenfalls aufgrund analysierender gedanklicher Zwischenschritte erkennbar sei, stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung bzw. Schutzgewährung nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II.
Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin hat auch in der Sache Erfolg, da der Schutzerstreckung der unter der Nummer 1 497 648 international registrierten Marke SOUND CHOICE auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Waren "Vinyl floor tile backings" keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.
Ihr ist daher von der Markenstelle zu Unrecht der Schutz gemäß §§ 107, 113, 37 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ verweigert worden.
Mit Wirkung zum 1. Mai 2022 ist u. a. das Markengesetz (§§ 107 ff. MarkenG) an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems angepasst worden. Seit dem 31. Oktober 2015 sind sämtliche Mitglieder des Madrider Markenabkommens (MMA) auch Mitglieder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Aufgrund des Vorrangs des PMMA gegenüber dem MMA richtet sich die internationale Registrierung von Marken nur noch nach dem PMMA. Mit den Änderungen wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen.
1. Die IR-Marke SOUND CHOICE unterliegt keinem Freihaltebedürfnis.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die sie eingetragen werden sollen. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 436). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674 Rn. 56 - Postkantoor; Ströbele in Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 452 m. w. N.). Bei fremdsprachigen Begriffen kommt es dabei insbesondere darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu erkennen (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 26 und 32 - Matratzen Concord/Hukla). Hierbei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 615). Durch die Wortwahl "und/oder" ist klargestellt, dass auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise für sich gesehen von ausschlaggebender Bedeutung sein kann.
Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei SOUND CHOICE nicht um eine vom markenrechtlichen Schutz ausgenommene unmittelbar beschreibende Angabe.
a. Die beanspruchten Waren "Vinyl floor tile backings" wenden sich neben den Fachverkehrskreisen aus dem Bereich der Bodenbeläge auch an den Endverbraucher, wobei es sich um Produkte handelt, die mit Bedacht nachgefragt und erst nach fachkundiger Beratung bzw. häufig unter Einschaltung von Fachkreisen (wie Raumausstatter, Bodenverleger oder (Innen)Architekten) erworben werden.
b. Die IR-Marke setzt sich aus den englischen Begriffen "sound" und "choice" zusammen. Beide Zeichenbestandteile haben im Englischen zahlreiche unterschiedlichste Bedeutungen (vgl. zu Nachfolgendem: Online-Wörterbücher unter dict.leo.org; de.pons.com; dict.cc).
Als Substantiv bedeutet "sound" u. a. "Ton, Klang, Geräusch, Laut"; in Wortkombinationen wie "sound transmission" (Schallübertragung), "sound absorption" bzw. "sound reduction" (Schalldämpfung bzw. Schalldämmung) oder "sound signal" (Schallsignal) steht es zudem für "Schall". Weitere lexikalisch nachweisbare Bedeutungen wie Mucks, Sund oder Meerenge liegen - worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat - im vorliegenden Warenkontext völlig fern und sind damit nicht relevant. Als Adjektiv kann "sound" u.a. mit "gesund, einwandfrei, vernünftig, gut fundiert" übersetzt werden.
Das weitere Markenwort "choice" ist als Substantiv nachweisbar u.a. in den Bedeutungen "Auswahl, Wahl, Auswahlmöglichkeit, Sortiment, Produktpalette" und als Adjektiv mit "erlesen, exquisit, auserlesen, erstklassig".
Beide Begriffe sind auch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. So steht "Sound" für "den für einen Instrumentalisten, eine Gruppe oder einen Stil charakteristischen Klang und die charakteristische Klangfarbe" (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de) bzw. ist lexikalisch in Wörterbüchern der Deutschen Sprache erfasst mit "Klang, Klangqualität" (z.B. Wahrig Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006). Schließlich wird "choice" - wie der im Inland gebräuchliche Ausdruck "Multiple-Choice-Verfahren" zeigt (vgl. DUDEN Online) - vom inländischen Verkehr ohne weiteres in seiner Bedeutung "Wahl, Auswahl" erkannt.
c. Die IR-Marke in ihrer für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen Gesamtheit wird vom inländischen Publikum vor allem wegen der in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Bedeutungen der Einzelbestandteile in erster Linie mit "Sound-Auswahl, Klangwahl, Schall-Auswahl" übersetzt werden. So verstanden verfügt die Wortkombination aber über keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf die Waren "Vinyl floor tile backings". Die besonderen Eigenschaften derartiger Produkte, z.B. das verwendete Material, sollen das Klangbild eines Raumes durch die Schallabsorption und Schalldämmung positiv beeinflussen. Ziel ist es mithin, durch den Einsatz von speziellen Schichten an der Fliesenunterseite u.a. den Trittschall zu verringern und durch die Lärmreduzierung eine ruhige Raumakustik zu erreichen. Die Rückenkonstruktionen sollen also die Bodenfliesen gerade nicht "klingen" lassen, der Endabnehmer dürfte vielmehr ein Produkt ohne Klang/Sound bevorzugen. Insofern ist die IR-Marke SOUND CHOICE in der Bedeutung "Klang/Sound/Schall-Auswahl" vage und interpretationsbedürftig und verfügt - ohne weitere verständnisfördernden Zusätze, die eine auf eine schalldämmende Wirkung gerichtete (Aus-)Wahl näher konkretisieren, wie z.B. "sound-absorbing choice" oder "sound-insulated choice" - allenfalls über beschreibende Anklänge.
d. Zutreffend hat die Markenstelle zwar ausgeführt und belegt, dass der IR- Marke auch die Bedeutung "gute Wahl" bzw. "vernünftige, fundierte Entscheidung" zukommt und sie als feststehende Redewendung im englischen Sprachraum verwendet wird.
Ginge man vom Verständnis englischsprachiger Verbraucher und Fachkreise im Bereich der beanspruchten Waren aus, so wäre damit zu rechnen, dass diese die Redewendung "sound choice" in Alleinstellung als sachliche Anpreisung bzw. Werbebotschaft erkennen, welche vermitteln soll, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren um eine gute, vernünftige Wahl handelt, worin ein Wertversprechen über eine besondere, wenn auch nicht näher konkretisierte Qualität oder Beschaffenheit der Produkte gesehen werden mag (vgl. in diesem Sinne 4. Beschwerdekammer des EUIPO, 19.12.2018, R 1726/2018-4 - SOUND CHOICE).
Demgegenüber kann nicht festgestellt werden, dass die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise die adjektivische Bedeutung des Begriffs "Sound" kennen und den Gesamtbegriff SOUND CHOICE als Redewendung in vorgenanntem Sinne und damit als werbetypische Herausstellung der Eigenschaften der Waren auffassen werden.
aa. Der durchschnittliche inländische Endabnehmer verfügt nicht über derart fundierte englische Sprachkenntnisse, dass die Redewendung verstanden wird. Denn die adjektivische Bedeutung von "sound" gehört nicht zum Grundwortschatz der englischen Sprache und ist nicht allgemein geläufig. Vielmehr steht für den Verbraucher die eingedeutschte Bedeutung "Sound, Klang" klar im Vordergrund.
bb. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die inländischen Fachkreise. Denn die Bedeutung der IR-Marke im Sinne von "vernünftige Wahl" erschließt sich dem mit den fraglichen Waren befassten Handel, der als maßgeblicher Verkehrskreis von allein ausschlaggebender Bedeutung bei der Entscheidung sein kann, ebenfalls nicht ohne weiteres. Zwar verfügen die am Handel beteiligten Verkehrskreise im Allgemeinen über gute Sprach- und Fachkenntnisse, was insbesondere für die Welthandelssprache Englisch zu konstatieren ist. Es kann daher unterstellt werden, dass die inländischen Fachkreise regelmäßig in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen. Dies gilt auf dem vorliegenden Gebiet der Bodenbeläge umso mehr, als zahlreiche aus dem Englischen abgeleitete Fachbegriffe auch im Inland gängig sind, vgl. z.B. Inlay, Overlay, Locking Floating, Top Layer, HPL (High Pressure Laminate), HDF (High Density Fibreboard oder Hochdichte Faserplatte), Cut-Loop, Radiant-Panel-Test, Solution dyed, Shag, Shading, Luxury Vinyl Tile (LVT), Inlaid-Linoleum, Differential Dyeing etc. (vgl. Glossarlisten/Fachbegriffe unter baunetzwissen.de Fachwissen_Boden; amorimcorksolutions.com; wilhelm-parkett.de; kronooriginal.com).
Um einen solchen (englischen) Fachbegriff handelt es sich vorliegend gerade nicht. Über den Kreis der die Waren eindeutig beschreibenden fremdsprachigen Angaben hinaus kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachverkehr in Deutschland über Kenntnisse von gehobenen, im Inland nicht gängigen Redewendungen der englischen Sprache verfügt. Der Senat vermochte bei seinen Internetrecherchen keine Nachweise zu ermitteln, dass im internationalen Warenverkehr die Redewendung "sound choice" in relevantem Umfang als (werblicher) Sachhinweis eingesetzt wird - bzw. vor dem maßgeblichen Registrierungszeitpunkt am 20. September 2019 wurde - und so entscheidenden Einfluss auf das Sprachverständnis in Richtung einer universell einsetzbaren Waren- und Dienstleistungsbeschreibung nehmen konnte; erst Recht ist eine Verwendung als produktbeschreibende Sachaussage in der hier maßgeblichen Branche der Bodenbeläge nicht feststellbar. Auch die Markenstelle hat im Übrigen hierzu nichts vorgelegt. Die von ihr ermittelten Beispiele belegen allenfalls, dass die Wortfolge als allgemeine Werbeaussage im englischen Sprachraum verwendet wird und dies zudem häufig im Zusammenhang mit anderen Worten, aus denen sich eine werbliche Bedeutung erschließt.
Nicht zuletzt liegt, entgegen der Auffassung der Markenstelle, die adjektivische Bedeutung des Markenbestandteils "SOUND" mit Blick auf übliche englische Sachbegriffe wie "sound insulation" oder "sound absorption" auch für den inländischen Fachverkehr - jedenfalls ohne weiteren verständnisfördernden Kontext (z. B. soundest choice, the most sound choice) - nicht nahe.
e. Schließlich führen auch die weiteren möglichen Übersetzungen der IR-Marke nicht zur Bejahung einer freihaltebedürftigen Angabe. Dass beide Bestandteile als aneinandergereihte Adjektive aufgefasst und mit "vernünftig erstklassig"/"fundiert auserlesen" übersetzt würden, ist fernliegend. Gleiches gilt bei einer Interpretation von "SOUND" als Substantiv und "CHOICE" als nachgestelltem Adjektiv, wodurch sich die Aussage "Sound erstklassig/Klang exquisit" ergäbe. In letzterem Fall mag die an sich sprachregelwidrige Nachstellung des Adjektivs in der Werbesprache nicht ungewöhnlich sein (vgl. schon BPatG GRUR 1996, 489 - Hautactiv), was auch im Englischen gilt (zu sog. "postpositive adjectives" vgl. English Grammar unter langeek.co). Da aber die adjektivischen Bedeutungen der Markenbestandteile weder zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören noch allgemein geläufig sind, kann - ungeachtet der Frage, ob sich daraus ausreichend eindeutige, beschreibende Angaben ergäben - nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten Aussagen für den inländischen Verkehr naheliegen würden bzw. erkennbar wären. Dies gilt umso mehr, als der Verkehr nicht analysiert, sondern die IR-Marke so aufnehmen wird, wie sie ihm entgegentritt.
Andere konkrete Anhaltspunkte für ein insoweit bestehendes inländisches Sprachverständnis als Beschaffenheits- oder Qualitätsangabe gibt es nicht, so dass die IR-Marke keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.
2. Die IR-Marke weist in Bezug auf die Waren "Vinyl floor tile backings" auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.
a. Die IR-Marke verfügt nicht über einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Denn die (End-)Abnehmer der vorgenannten Waren sowie die am Handel mit diesen Waren beteiligten Fachkreise werden SOUND CHOICE aus den oben genannten Gründen im hier in Rede stehenden Produktbereich weder als qualitätsanpreisende Angabe noch - anders als vergleichbare Aussagen wie "good choice", "finest choice", "wise choice", "smart choice", "good choice", "best choice", great choice" - als sonstige Sachangabe verstehen.
b. Bei dem Ausdruck "Sound Choice" handelt es sich schließlich nicht um ein allgemeines Werbeschlagwort. Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Die Recherche des Senats hat aber nicht ergeben, dass der Ausdruck "SOUND CHOICE" im Inland - einschließlich des grenzüberschreitenden Handels - tatsächlich als allgemeines Werbeschlagwort verwendet wird; schon aus diesem Grund kann es vom angesprochenen Publikum nicht nur als solches aufgefasst werden.
Der um Schutz nachsuchenden Marke SOUND CHOICE kann daher die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden.
3. Die Schutzversagung ist nach alledem nicht gerechtfertigt, so dass der angegriffene Beschluss aufzuheben war.
Lachenmayr-Nikolaou Kriener Akintche