BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
BVerfG 19. September 2007

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Sachverhalt
Die Niedersächsische Landesregierung begehrt die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit von § 80 c NBG, der eine antragslose Einstellungsteilzeit für Beamte des gehobenen und höheren Dienstes vorsieht. Betroffene Beamte wurden ohne Wahlmöglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung eingestellt und klagen gegen diese Anordnung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 80 c NBG für nichtig, da die antragslose Einstellungsteilzeit gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Insbesondere verletzt die Regelung den Hauptberuflichkeitsgrundsatz und das Alimentationsprinzip, da sie eine unfreiwillige Reduzierung der Arbeitszeit und Besoldung ohne Wahlmöglichkeit des Beamten vorsieht und diesen faktisch auf Nebentätigkeiten verweist.

Praxishinweis
Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne Wahlrecht auf Vollzeit ist verfassungswidrig. Teilzeitregelungen im Beamtenverhältnis müssen die Freiwilligkeit der Teilzeitwahl und eine amtsangemessene Alimentation gewährleisten, um den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu genügen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvF 3/02
Entscheidungsdatum : 19. September 2007
Amtliche Quelle :

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