BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 258/11
OLG Frankfurt 9. November 2011
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BGH 3. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung, belastet mit einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der verstorbenen Berechtigten. Die Vormerkung sichert ein höchstpersönliches, nicht vererbliches und nicht übertragbares Rückübertragungsrecht. Die Klägerin beantragt die Löschung der Vormerkung nach dem Tod der Berechtigten.

Entscheidungsgründe
Die Löschung der Vormerkung richtet sich nach § 22 GBO. Die Vormerkung ist unrichtig, da der gesicherte Anspruch mit dem Tod der Berechtigten erloschen ist. Eine nachträgliche Bewilligung zur Sicherung eines anderen, vererblichen Anspruchs scheidet mangels Kongruenz von Eintragung, Bewilligung und Anspruch aus (vgl. § 29, § 44 Abs. 2 GBO).

Praxishinweis
Unrichtig gewordene Vormerkungen für höchstpersönliche, nicht übertragbare Ansprüche sind nach Tod des Berechtigten zu löschen. Eine „Aufladung“ der Vormerkung für andere Ansprüche ist nur bei kongruenter Bewilligung möglich. Nachweis des Todes genügt für Löschung, keine Erfordernis von Erbnachweis oder Löschungsbewilligung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 258/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZB 258/11
Entscheidungsdatum : 2. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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