BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 311/14
LG Berlin 2. Oktober 2014
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BGH 20. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer eines sanierten Mehrfamilienhauses, das zuvor an eine Selbsthilfegenossenschaft (Zwischenmieter) vermietet war. Streit besteht über den Eintritt der Kläger gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Mietverträge zwischen der Genossenschaft und den Beklagten (Endmieter) nach Ablauf des Hauptmietvertrags.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Eintritt nach § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Weitervermietung durch die Genossenschaft nicht gewerblich im Sinne der Vorschrift erfolgt. Die Genossenschaft handelt im Interesse der Mitglieder, nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet mangels vergleichbarer Interessenlage aus.

Praxishinweis
§ 565 BGB schützt nur bei gewerblicher Weitervermietung mit eigenwirtschaftlichem Interesse des Zwischenmieters. Gemeinnützige Selbsthilfegenossenschaften, die Wohnraum zu günstigen Konditionen an Mitglieder weitergeben, fallen nicht darunter. Dies begrenzt den Vermieterschutz bei solchen Konstellationen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 311/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 311/14
    Entscheidungsdatum : 19. Januar 2016
    Amtliche Quelle :

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