BGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09
LG Dortmund 23. Dezember 2008
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OLG Hamm 20. Juli 2009
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BGH 11. Mai 2011
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OLG Schleswig 23. August 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte unterhält ein eBay-Konto, über das ihr Ehemann ohne deren Wissen eine Gastronomieeinrichtung zum Verkauf anbot. Der Kläger gab ein Höchstgebot ab, der Verkauf wurde jedoch vorzeitig beendet. Streit besteht über das Zustandekommen eines Kaufvertrags und die Zurechnung der Erklärungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Kaufvertrag gem. §§ 145 ff., 433, 280, 281 BGB kommt nur zustande, wenn das Angebot vom Kontoinhaber oder diesem zurechenbar abgegeben wird. Die Beklagte haftet nicht, da keine Vollmacht, Genehmigung oder Duldungs-/Anscheinsvollmacht vorliegt. Die AGB von eBay begründen keine Haftung gegenüber Dritten.

Praxishinweis
Bei unbefugter Nutzung fremder eBay-Konten ist eine Zurechnung rechtsgeschäftlicher Erklärungen nur bei Vollmacht, Genehmigung oder Anscheins-/Duldungsvollmacht möglich. Eine Haftung aus AGB-Klauseln gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Sicherheitsmängel bei Zugangsdaten begründen keine Vertragshaftung.

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Fachbeiträge40

  • 1Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriff
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  • 3verkauf: Keine Haftung des eBayEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 19. Juli 2012

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 289/09
Entscheidungsdatum : 10. Mai 2011
Amtliche Quelle :

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