BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 12 KR 6/16 R
SG Berlin 23. Dezember 2015
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BSG 23. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die er für Eigenanteile der Arbeitnehmer an der VBL als kapitalgedeckte Altersvorsorge entrichtet hat. Die Beklagte verweigert die Erstattung mit Verweis auf fehlende lohnsteuerliche Beitragsfreiheit im Jahr 2009.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Erstattungsanspruch gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV i.V.m. § 3 Nr. 63 EStG. Beitragsfreiheit hängt im Streitzeitraum nicht von der tatsächlichen lohnsteuerlichen Behandlung ab. Die Änderung in § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV ab 22.4.2015 stellt lediglich eine Klarstellung dar. Zinsansprüche sind mangels Verwaltungsakt nicht erstattungsfähig.

Praxishinweis
Vor dem 22.4.2015 ist für die Beitragsfreiheit kapitalgedeckter Altersvorsorgezuwendungen allein die Einkommensteuerfreiheit maßgeblich, nicht deren lohnsteuerliche Behandlung. Erstattungsansprüche für zu Unrecht gezahlte Beiträge sind möglich, Zinsforderungen bedürfen eines gesonderten Verwaltungsakts.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 12 KR 6/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 12 KR 6/16 R
    Entscheidungsdatum : 22. Mai 2017
    Amtliche Quelle :

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