BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 - I ZR 90/23
BGH 25. Juli 2024
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BGH 7. November 2024
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BGH 31. Juli 2025
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Generalanwalt beim EuGH 19. März 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte mit Sitz in Malta bot in Deutschland über das Internet Sportwetten ohne erforderliche Konzession an. Der Kläger forderte Rückzahlung verlorener Einsätze und Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hatte eine Konzession beantragt, das Verfahren wurde jedoch unionsrechtswidrig durchgeführt.

Entscheidungsgründe
Zentral sind §§ 4 Abs. 1, 4 und 5, 4a Abs. 1, 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 sowie §§ 812, 823 BGB. Die Sportwettenverträge sind wegen Verstoßes gegen das Erlaubnisvorbehalt nach § 134 BGB grundsätzlich nichtig. Die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) schließt diese Nichtigkeit nicht aus, auch wenn das Konzessionserteilungsverfahren unionswidrig war. Das Verbot gilt als Schutzgesetz mit möglicher Schadensersatzfolge.

Praxishinweis
Online-Sportwetten ohne gültige Konzession sind zivilrechtlich nichtig, auch bei unionsrechtswidrigem Konzessionserteilungsverfahren. Anbieter müssen die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB sind möglich. Die Entscheidung stärkt den Spielerschutz und die Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 - I ZR 90/23
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 90/23
    Entscheidungsdatum : 24. Juli 2024
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text