BGH, Urteil vom 10.01.2019 - IX ZR 89/18
BGH 10. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangen als Erbinnen eines Rechtsanwalts von der Beklagten Anwaltshonorar für die Vertretung mehrerer Planungsgemeinschaften in einem selbständigen Beweisverfahren. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer der Mandanten, die Mandate wurden wegen eines Wasser- und Bodeneintritts im Tunnelbau erteilt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da kein Anwaltsvertrag zwischen Kläger und Beklagter zustande kam (§§ 133, 157 BGB). Die Mandate der Planungsgemeinschaften sind wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 134 BGB) nichtig. Ein Bereicherungsanspruch scheidet wegen vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz (§ 817 Satz 2 BGB) aus.

Praxishinweis
Die Vertretung mehrerer Gesamtschuldner ist nur zulässig, wenn die Interessen im Verfahren gleichgerichtet sind. Versicherer sind nicht automatisch Vertragspartner des Rechtsanwalts. Bei Verstoß gegen das Vertretungsverbot droht Nichtigkeit des Anwaltsvertrags und Ausschluss von Honoraransprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.01.2019 - IX ZR 89/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 89/18
Entscheidungsdatum : 9. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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