BSG, Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R
LSG Nordrhein-Westfalen 20. Januar 2011
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BSG 3. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung der Kosten für einen zweiten Therapiestuhl zur Nutzung im heilpädagogischen Kindergarten eines schwerbehinderten Kindes. Die Beklagte leitete den Leistungsantrag fristgerecht an den Kläger weiter, der das Hilfsmittel bewilligte und bereitstellte.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 14 Abs. 1, 2, 4 SGB IX, § 33 Abs. 1 SGB V. Die GKV ist zur Zweitversorgung verpflichtet, wenn der vorhandene Therapiestuhl wegen Gewicht und Größe nicht täglich transportiert werden kann und die Zweitausstattung zur Hinführung auf die Schulfähigkeit sowie zur Integration in den Kindergarten erforderlich ist. Die Weiterleitung des Antrags erfolgte fristgerecht, sodass die Beklagte leistungspflichtig bleibt.

Praxishinweis
Die GKV hat bei behinderten Kindern Anspruch auf Zweitversorgung mit Hilfsmitteln im Kindergarten, wenn der Transport des häuslichen Hilfsmittels unzumutbar ist und die Maßnahme der Vorbereitung auf die Schulfähigkeit dient. Die Weiterleitung von Leistungsanträgen an zuständige Rehabilitationsträger ist an den Absendetermin gebunden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 KR 8/11 R
    Entscheidungsdatum : 2. November 2011
    Amtliche Quelle :

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