BAG, EuGH-Vorlage vom 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
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Sachverhalt
Die Klägerin war im Urlaubsjahr 2017 langzeiterkrankt und konnte ihren Jahresurlaub nicht vollständig nehmen. Die Beklagte erfüllte ihre Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht. Streit besteht über den Verfall der restlichen 14 Urlaubstage gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht legt § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform aus und verweist dem EuGH die Frage, ob der Urlaubsanspruch trotz unterlassener Arbeitgebermitwirkung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Urlaubsjahresende erlöschen darf. Die Arbeitgeberobliegenheiten sind auch während der Arbeitsunfähigkeit zu erfüllen, um den Urlaubsanspruch zu sichern.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen auch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern rechtzeitig und transparent auf den Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen und zur Urlaubsnahme auffordern. Ohne Erfüllung dieser Obliegenheiten kann der Urlaubsanspruch nicht automatisch verfallen, was für die Urlaubsplanung und Haftungsrisiken relevant ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, EuGH-Vorlage vom 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 401/19
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2020
Amtliche Quelle :

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