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25. Juli 2017
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1. Januar 2023
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16. Mai 2024
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5. Januar 2026
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(1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten hat, beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr als der im Mieterstromvertrag vereinbarte Preis. Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung,
- 2.
- für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden.
(3) Bei einem Mieterstromvertrag, bei dem der Letztverbraucher ein Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, ist eine länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses für eine bestimmte Zeit oder die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist als ein Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer oder nach stillschweigender Verlängerung des Vertragsverhältnisses sind in den Fällen des Satzes 1 unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist in den Fällen des Satzes 1 unwirksam. Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Räume.
(4) Für Mieter von Wohnräumen darf der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.
(5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht über den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geförderte Strom ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Letztverbraucher nach dem Verhältnis ihrer Jahresstromverbräuche zu verteilen und den Letztverbrauchern entsprechend auszuweisen. Der Strom nach Satz 2 ist als Mieterstrom, gefördert nach dem EEG, zu kennzeichnen.
Fachbeiträge • 69
- 1. Newsletter Ausgabe OktoberEingeschränkter Zugriffwww.pwc.de · 29. Oktober 2024
- 2. § 42a MieterstromverträgeEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Juli 2026
- 3. Lieferung von Elektrizität, Wärme und Wasser bei Vermietung: Wann ist ein Vorsteuerabzug möglich?Eingeschränkter ZugriffFg_Ecovis24 · www.ecovis.com · 26. November 2024
- 4. Stromlieferung als selbständige Leistung bei WohnraumvermietungEingeschränkter Zugriffwww.kmlz.de · 30. September 2024
- 5. Seminar am 19.04.2023 „Einsatz erneuerbarer Energien und Mieterstrom“Eingeschränkter ZugriffTobias Straubinger · www.vdwbayern.de · 4. April 2023
- 6. Mieterstrom als selbständige LieferungEingeschränkter ZugriffAlexander Michelutti · www.ebnerstolz.de · 16. September 2025
- 7. Einsatz erneuerbarer Energien und MieterstromEingeschränkter Zugriffwww.vdwbayern.de · 16. November 2022
- 8. PV-Allgemeinstrom: Energy sharing einfach gemacht!Eingeschränkter ZugriffJoachim Held, Mag. Rer. Publ · www.ebnerstolz.de · 29. September 2025
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 18/12728 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-GesetzesBundestag Drucksachen · 14. Juni 2017
- 2. 19/6140 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/4949, 19/5417, 19/5647 Nr. 15 - Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des MietwohnungsneubausBundestag Drucksachen · 28. November 2018
- 3. 18/12355 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-GesetzesBundestag Drucksachen · 16. Mai 2017
- 4. 18/12988 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/12355 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/12728 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-GesetzesBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 5. 19/13430 - Unterrichtung: Mieterstrombericht nach § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017Bundestag Drucksachen · 19. September 2019
- 6. 19/20590 - Unterrichtung: Umweltgutachten 2020 des Sachverständigenrates für Umweltfragen Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und EuropaBundestag Drucksachen · 25. Mai 2020
- 7. 20/47 - Unterrichtung: Klimaschutzbericht 2021Bundestag Drucksachen · 5. November 2021
- 8. 20/1630 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im StromsektorBundestag Drucksachen · 2. Mai 2022