BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13
OLG Schleswig 16. August 2013
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BGH 10. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erbringt Elektroinstallationsarbeiten für Beklagte an Reihenhäusern. Ein Werkvertrag über 13.800 EUR zzgl. einer nicht in Rechnung gestellten Barzahlung von 5.000 EUR wird geschlossen. Die Beklagten verweigern die Zahlung des restlichen Werklohns, die Klägerin klagt.

Entscheidungsgründe
Der Werkvertrag ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, da eine Teilzahlung ohne Rechnung zur Steuerhinterziehung vereinbart wurde. Ein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 677, 670 BGB und ein bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch gem. §§ 812, 818, 817 BGB scheiden aus, da der Klägerin der Gesetzesverstoß anzulasten ist.

Praxishinweis
Bei Schwarzarbeitsverstößen führt die Nichtigkeit des Werkvertrags zum Ausschluss sämtlicher Zahlungsansprüche, auch bereicherungsrechtlicher Natur. Unternehmer tragen das Risiko der Nichtzahlung, wenn sie Leistungen ohne ordnungsgemäße Rechnung erbringen. Die Entscheidung stärkt die Sanktionierungswirkung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 16. März 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 241/13
Entscheidungsdatum : 9. April 2014
Amtliche Quelle :

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