BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9/21
VG Hannover 20. Mai 2020
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OVG Niedersachsen 18. März 2021
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BVerwG 11. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der subsidiär schutzberechtigte Kläger, eritreischer Staatsangehöriger, begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Die Beklagte verweigert dies mit der Begründung, der Kläger könne zumutbar einen eritreischen Pass beantragen, der jedoch an die Unterzeichnung einer Reueerklärung geknüpft ist.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 5 Abs. 1 AufenthV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Abgabe der Reueerklärung, die eine Selbstbezichtigung einer Straftat beinhaltet, für unzumutbar. Die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen das Interesse an der Pass- und Personalhoheit Eritreas.

Praxishinweis
Subsidiär Schutzberechtigten darf die Ausstellung eines Reiseausweises nicht verweigert werden, wenn die Passbeschaffung an eine Selbstbezichtigung geknüpft ist, die der Betroffene plausibel ablehnt. Die Zumutbarkeitsprüfung muss Grundrechte und menschenrechtliche Umstände des Herkunftsstaates berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9/21
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 C 9/21
    Entscheidungsdatum : 10. Oktober 2022
    Amtliche Quelle :

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